Medienmitteilung des MieterInnenverbandes Kanton Bern vom 1.12.2011
Weil der Referenzzinssatz von 2.75 auf 2.50 Prozent fällt, haben viele Mieterinnen und Mieter Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Um zu Ihrem Recht zu kommen, müssen sie aber handeln, denn viele Vermieter senken die Miete nämlich nicht von sich aus. Der Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Bern MVB empfiehlt allen Mietenden zu überprüfen, ob ein Anspruch auf eine Mietzinssenkung besteht. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Mietzins auf einem Zinssatz von 2.75% oder mehr beruht.
Falls nach Prüfung des Mietvertrages bzw. der letzten nicht angefochtenen Mietzinserhöhung ein Anspruch auf Mietzinssenkung besteht, sollten die Mieterinnen und Mieter ihren Vermieter an seine Pflicht zur Senkung des Mietzinses erinnern und ein entsprechendes schriftliches Senkungsbegehren stellen.
Achtung: Das Senkungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eingetroffen sein, d.h. für alle Verträge mit den ortsüblichen Kündigungsterminen Ende April/Ende Oktober muss das Senkungsbegehren spätestens am 31. Januar 2012 beim Vermieter eingegangen sein,andernfalls würde eine allfällige Mietzinssenkung frühestens auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.