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Kein Wachtdienst mit durchgeladener Waffe

Wortlaut:
Der Bundesrat wird aufgefordert sicherzustellen, dass der Wachtdienst der Schweizer Armee in der Regel mit nicht durchgeladener Waffe durchgeführt wird und die Verhältnismässigkeit und der Schutz vor Waffengewalt namentlich in Wohngebieten strikte gewahrt bleibt.

Begründung:
Der Wachtdienst der Schweizer Armee findet oft in Wohngebieten statt. Viele Kasernen stehen immer noch mitten in den Städten oder Dörfern. Namentlich in unmittelbarer Nähe von Passantinnen und Passanten oder gar spielenden Kindern stellt die vom VBS am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte neue Weisung, den Wachtdienst nach dem Verlassen des Wachtlokals mit durchgeladener Waffe auszuführen, eine nicht tragbare Gefährdung der betroffenen Zivilbevölkerung und der öffentlichen Sicherheit dar. Die Unfallgefahr übersteigt den angeblichen Nutzen bei weitem, liegt doch der neuen Weisung ein wenig plausibles Bedrohungsszenario zugrunde. Es fehlt namentlich die Begründung, weshalb beispielsweise ausgerechnet Kasernen Zielscheibe von terroristischen Anschlägen sein sollen. Beim WEF und der Botschaftsbewachung, wo eher von einer potenziellen Gefährdung ausgegangen werden könnte, wird auf einen Armeeeinsatz mit durchgeladener Waffe zu Recht weiterhin verzichtet. Auch die Polizei führt in der Regel ihre Einsätze ohne durchgeladene Waffe durch. Der Schweizerische Gemeindeverband hat zudem klargestellt, dass allein die Gemeinden für die Sicherheit zuständig sind. Auch die Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee fordert Verhältnismässigkeit. Keine Massnahme darf "über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist" und "darf nicht zum Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht", heisst es hier in Artikel 3. Die Weisung, ohne Vorliegen einer erkennbaren Gefährdung in der Regel eine durchgeladene Waffe zu tragen, ist mit dieser Vorschrift unvereinbar.