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Motion "Gesetzeslücke gegen Waffenschieberei schliessen"
Wortlaut: 

Der Bundesrat wird eingeladen, die Voraussetzungen für die Begründung einer Bewilligungspflicht gemäss Kriegsmaterialgesetz für die Vermittlung von Kriegsmaterial anzupassen. Diese soll neu nicht nur gestützt auf das Territorialitätsprinzip, sondern auch nach dem Nationalitätsprinzip begründet werden können.

Begründung: 

Heute unterstehen Vermittlungsgeschäfte für Kriegsmaterial nur dann der Bewilligungspflicht gemäss Kriegsmaterialgesetz, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Vermittlungsvertrages auf schweizerischem Territorium erfolgen (Territorialitätsprinzip). Waffenschieber mit Sitz in der Schweiz können sich somit der Bewilligungspflicht leicht entziehen, indem sie sich vorübergehend ins Ausland begeben, um ihre Geschäfte abzuschliessen. Nach heutiger Rechtslage ist ohne Belang, ob ihre Firma in der Schweiz niedergelassen ist oder Waffenschieber mit einem Schweizer Pass reisen. Das ist sachlich nicht begründbar. Die Nationalität der in Schiebergeschäfte involvierten Personen und Firmen erweckt mindestens ebenso viel Aufmerksamkeit wie der frei wählbare Ort des effektiven Vertragsabschlusses. Die Vermittlung von Kriegsmaterial muss auch dann bewilligungspflichtig werden, wenn Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Schweizer Firmen im Ausland tätig sind.

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage 06.1056 von Boris Banga festhielt, ist nach heutiger Rechtslage eine Umgehung der Bewilligungspflicht über das Ausland einfach möglich, indem die Schaffung aller wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Vermittlungsvertrages im Ausland erfolgt. Damit wird Sinn und Geist der 1996 eingeführten Bewilligungspflicht für Vermittlungsgeschäfte mit Kriegsmaterial ausgehöhlt. Die einfache Umgehungsmöglichkeit fördert gleichzeitig die Straflosigkeit von Kriminellen, die im illegalen Waffenhandel tätig sind, indem sie die Fähigkeit der Schweiz einschränkt, in solchen Fällen Rechtshilfe zu leisten. Solange die einen Staaten das Territorialitätsprinzip anwenden und die anderen das Nationalitätsprinzip, öffnen sich im Kontrollsystem Lücken. Um diese zu schliessen, muss die Schweiz die gesetzliche Möglichkeit haben, nach beiden Prinzipien eine Bewilligungspflicht zu begründen. 

Die beiden in der Anfrage 06.1056 erwähnten Fälle von vermutetem illegalem Waffenhandel von der Marius Joray Waffen & Feinmechanik AG in Laufen (Baselland) sowie von Heinrich Thomet und seiner BT International in Bern konnten laut Medienberichten (New York Times 27.03.2008, SonntagsZeitung 18.11.2007 und 27.04.2008) bis heute nicht aufgeklärt werden. Die Gesetzeslücke, die mit dieser Motion geschlossen werden soll, spielt in beiden Fällen eine wichtige Rolle. Es ist Zeit, dass sie geschlossen wird.