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Motion "Verbot von Killerspielen" |
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, die es erlaubt, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.
Begründung: Die Ursachen von Gewalt Jugendlicher und junger Erwachsener lassen sich nicht auf einzelne Faktoren reduzieren. In neueren Studien wird aber ein zunehmender empirischer Zusammenhang zwischen gewalttätigem Verhalten und dem Konsum von so genannten „Killerspielen“ ausgewiesen. Erklärt wird dies vor allem mit dem realitätsnahen Design der Spiele und den vielfältigen Möglichkeiten Gewalt anzuwenden. Durch den Einsatz von grausamen Waffen gegen Menschen und menschenähnliche Wesen steigt der Erfolg im Spiel. Einzelereignisse wie in Littleton (USA), Erfurt (D), Tessin (D), Tuusula (FIN) oder Winnenden (D) bestärken die Annahme, dass Gewaltspiele bei einzelnen Konsumenten zu schlimmster realer Gewalt beitragen. Solche Spiele machen zwar nicht aus jedem einen Killer, aber sie verstärken die Bereitschaft bei jenen, die ohnehin anfällig sind. Ein generelles Verbot solcher Spiele erscheint deshalb angemessen und verhältnismässig, insbesondere da sie über keinen irgendwie schützenswerten kulturell-gesellschaftlichen Gehalt verfügen und es tausende andere spannende Computerspiele gibt, die ohne solche Gewaltexzesse auskommen. Die von den Herstellern und Händlern definierten Altersrichtlinien (z.B. PEGI) sind keine Alternative zu einem Verbot, da sie leicht unterlaufen werden können. Sie können - am besten erlassen und umgesetzt von einer unabhängigen Stelle - als Ergänzung dienen für etwas weniger problematische Produkte, die nicht unter das absolute Verbot fallen. Eine Möglichkeit zur Umsetzung der Motion besteht in der Konkretisierung von Art. 135 StGB. Dieser verbietet die Darstellung, Herstellung, Einfuhr, Lagerung, Anpreisung etc. von Ton- oder Bildaufnahmen grausamer Gewalttätigkeiten. Dieser Artikel kann in der heutigen Form nur sehr eingeschränkt gegen einschlägige Videospiele angewendet werden wie entsprechende Musterprozesse im Kanton Bern gezeigt haben.
Diese Motion wurde am 30.4.2009 eingereicht.
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